Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.06.2011 -
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird für den Vergleich auf 3.916,31 Euro festgesetzt."
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
In dem zu bewertenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt,
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