Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 10. September 2009 - 8 Ca 102/09 - abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 3.785,33 festgesetzt.
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