1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.04.2009 wird der Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.03.2009 - 2 Ca 454/08 - wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 4.600,00 € festgesetzt".
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 30 %.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
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