LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2009
1 Ta 98/09
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 454/08

Gegenstandswert für Anträge auf Lohnabrechnung sowie Erteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere in der Zwangsvollstreckung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 98/09

DRsp Nr. 2009/22989

Gegenstandswert für Anträge auf Lohnabrechnung sowie Erteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere in der Zwangsvollstreckung

1. Vor dem Hintergrund eines ungeordneten Arbeitsverhältnisses kommt dem Interesse der Klägerin an der Erstellung und Aushändigung ihrer Lohnabrechnung eine besondere Bedeutung und damit auch ein besonderer Wert zu, wenn es gerade darum geht, die Höhe des zustehenden Gehalts überhaupt erst einmal bescheinigt zu bekommen; diese besonderen Umstände des Falles rechtfertigen eine gegenüber dem Normalfall höhere Festsetzung des Gegenstandswertes auf 300 EUR pro Lohnabrechnung. 2. Für Anträge auf Erteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren ist pro Arbeitspapier ein Gegenstandswert von 300 EUR als angemessen zu betrachten.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.04.2009 wird der Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.03.2009 - 2 Ca 454/08 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 4.600,00 € festgesetzt".

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 30 %.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 25 Abs. 3;

Gründe: