LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2009
1 Ta 87/09
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2087/08

Gegenstandswert für Anträge auf Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen und Zeugnisänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 87/09

DRsp Nr. 2009/11337

Gegenstandswert für Anträge auf Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen und Zeugnisänderung

1. Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist unter Beachtung der Ermessenskriterien der §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten; bei mehreren, relativ kurzfristig aufeinanderfolgenden Abmahnungen ist bereits bei der zweiten Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von einem Drittel des Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen. 2. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst festzusetzen, der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses grundsätzlich mit einem halben Bruttomonatsgehalt; eine höhere Wertfestsetzung für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines solchen Zeugnisses sowie im Vergleich zu einem Schlusszeugnis aufgrund des insoweit geringeren wirtschaftlichen Wertes nicht angezeigt. 3. Diese Grundsätze gelten auch für Änderungsanträge in Bezug auf bereits erteilte Zeugnisse; eine Unterscheidung nach der Relevanz oder Komplexität der beantragten Änderungen erscheint im Sinne einer einheitlichen, überschaubaren und praktikablen Handhabung grundsätzlich nicht angezeigt.

Tenor: