LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.06.2008
1 Ta 94/08
Normen:
ZPO § 3 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 559/07

Gegenstandswert für Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Dritten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 94/08

DRsp Nr. 2008/14863

Gegenstandswert für Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Dritten

1. Geht es um die Herausgabe einer Urkunde und verkörpert der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert des darin verbrieften Rechts, ist dieser gemäß § 6 ZPO in der Regel auch für die Wertbestimmung des Herausgabeverlangens maßgeblich; geht es dagegen um die Herausgabe anderer Urkunden, bestimmt das Gericht den Wert des Herausgabeverlangens gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen.2. Geht es um die Herausgabe von Urkunden, die kein unmittelbares Recht verbriefen oder verkörpern sondern vielmehr der Vorbereitung zur Durchsetzung entsprechender Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber Krankenkassen, Sozialkassen oder ähnlichen Drittschuldnern dienen, kann der wirtschaftliche Wert des Herausgabeverlangens nicht mit der Realisierung sämtlicher Forderungen oder der Bereitstellung von Geldmitteln in der entsprechenden Höhe gleichgesetzt werden, wenn völlig unklar ist, ob und in welchem Ausmaß die Insolvenzschuldnerin entsprechende Forderungen gegenüber Dritten hätte durchsetzen können.3. Ein Abschlag in Höhe von 50 % erscheint in diesem Falle angemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 6 ;

Gründe: