LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.06.2015
8 Ta 281/15
Normen:
RVG § 33; ZPO § 3; ZPO § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 54/15

Gegenstandswert für Anspruch auf Herausgabe des Firmenfahrzeugs im Kündigungsschutzverfahren

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 8 Ta 281/15

DRsp Nr. 2016/12975

Gegenstandswert für Anspruch auf Herausgabe des Firmenfahrzeugs im Kündigungsschutzverfahren

Der Streitwert von Herausgabeansprüchen bemisst sich regelmäßig nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Verkehrswert der herauszugebenden Sache, so dass auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für den Antrag auf Herausgabe des Firmenfahrzeugs dessen Verkehrswert in Ansatz zu bringen ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 02.06.2015 - 2 Ca 54/15 - abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und den Vergleich auf 34.795,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; ZPO § 3; ZPO § 6;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Streitwertes der anwaltlichen Tätigkeit für einen im Wege der Widerklage erhobenen Herausgabeanspruch mehrerer dem Arbeitnehmer überlassenen, im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände und des Firmenfahrzeugs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der Widerklage auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat Erfolg.

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