Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 02.06.2015 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und den Vergleich auf 34.795,-- Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Streitwertes der anwaltlichen Tätigkeit für einen im Wege der Widerklage erhobenen Herausgabeanspruch mehrerer dem Arbeitnehmer überlassenen, im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände und des Firmenfahrzeugs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der Widerklage auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat Erfolg.
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