1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.07.2009 in Gestalt des (Nicht-) Abhilfebeschlusses vom 21.08.2009 - 1 Ca 640/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 20 % zu tragen.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.300,- € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit drei Schreiben vom 02.03.2009, vom 21.04.2009 sowie vom 27.04.2009.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|