LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.09.2009
1 Ta 209/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG § 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 640/09

Gegenstandswert für allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 209/09

DRsp Nr. 2009/25344

Gegenstandswert für allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

Wird in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) gestellt, erhöht dieser Antrag den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben, der nicht gesondert angegriffen worden ist. _

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.07.2009 in Gestalt des (Nicht-) Abhilfebeschlusses vom 21.08.2009 - 1 Ca 640/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 20 % zu tragen.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG § 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.300,- € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit drei Schreiben vom 02.03.2009, vom 21.04.2009 sowie vom 27.04.2009.