LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2008
3 Ta 8/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 § 48 Abs. 1 ; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ; RVG § 32 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 300/06

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Vergütungsdifferenz

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 8/08

DRsp Nr. 2008/4227

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Vergütungsdifferenz

1. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Änderung des Tätigkeitsgebiets mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung, ist der Gegenstandswert für die Änderungsschutzklage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Vergütungsdifferenz zu bestimmen. 2. Die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG genannten Streitigkeiten zeigt, dass vom Gesetzgeber gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen wird. 3. Da sich die Streitwertbestimmung, die in erster Linie für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, über § 32 RVG auch auf die Höhe des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts auswirkt, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber bereits getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts nicht durch die Gerichte zum Nachteil der beruflichen Interessen der Anwaltschaft (Art. 12 Abs.1 GG) weiter eingeschränkt wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 § 48 Abs. 1 ; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ; RVG § 32 ;

Gründe:

I.