I.
Die Klägerin, die seit dem 01.02.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Leiterin für das Stadtmarketing zu einem Monatsgehalt von zuletzt 5.743,29 EUR beschäftigt war, hat sich in dem Ausgangsverfahren gegen eine Änderungskündigung vom 27.09.2005 gewandt, in der ihr andere Aufgaben bei einer geringeren Vergütung zugewiesen werden sollten. Die Klageanträge lauteten wie folgt:
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