OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2013
23 W 41/13
Normen:
ZPO § 3; RVG § 33;
Fundstellen:
BauR 2014, 151
NJW 2013, 8
NJW-RR 2014, 384
NJW-Spezial 2013, 590
NZBau 2013, 717
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 24/12

Gegenstandswert eines Vergleichs über Architektenhonorar

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 23 W 41/13

DRsp Nr. 2013/22133

Gegenstandswert eines Vergleichs über Architektenhonorar

Der Gegenstandswert eines Vergleichs über Architektenhonorar ist auch dann nach dem schriftsätzlich als berechtigt bezeichneten Betrag zu bemessen, wenn der Kläger zunächst einen niedrigeren Betrag eingeklagt, sich aber eine Klageerhöhung vorbehalten hat.

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2013 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich festgesetzt wird auf:

330.290,77 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 33;

Gründe:

I.