Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2013 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich festgesetzt wird auf:
330.290,77 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
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