LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2015
1 Ta 113/15
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1923/14

Gegenstandswert eines Vergleichs mit Zeugnisregelung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 113/15

DRsp Nr. 2016/13610

Gegenstandswert eines Vergleichs mit Zeugnisregelung im Kündigungsschutzverfahren

Orientierungssätze: Auch wenn in der Regel bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die Zeugnisregelung im Vergleich mit inhaltlichen Festlegungen nur mit dem Titulierungsinteresse von 20% des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht werden kann, rechtfertigen konkrete im Verfahren vorgebrachte Leistungsmängel bzw. Mängel im Führungsverhalten die Bewertung mit dem vollen Bruttomonatsgehalt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2015 - 4 Ca 1923/14 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für

das Verfahren auf € 8.742,50

für den Vergleich auf € 11.656,67

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat Erfolg.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 13. November 2014 gewandt. Sein Bruttomonatsgehalt bei der Beklagten hatte € 2.914,17 betragen. Im Termin vom 9. Februar 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, wegen dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift Bl. 44 d.A. Bezug genommen wird.