LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.2015
1 Ta 248/15
Normen:
RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1002/15

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bei vergleichsweiser Veränderung des Beendigungstermins

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 248/15

DRsp Nr. 2016/13647

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bei vergleichsweiser Veränderung des Beendigungstermins

Orientierungssätze: Die Veränderung des Beendigungstermins nach Ausspruch einer Kündigung im Wege des Vergleichs führt zu keinem Vergleichsmehrwert gegenüber dem Gegenstandswert der Kündigung nach § 42 Abs. 2 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2015 - 5 Ca 1002/15 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 21.495,00 und für den Vergleich auf € 25.795,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.