Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2015 - 5 Ca 1002/15 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 21.495,00 und für den Vergleich auf € 25.795,00 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.
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