LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.2015
1 Ta 212/15
Normen:
RVG § 33; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6944/14

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungschutzverfahren unter Einbeziehung von Folgekündigungen und eines nur bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 212/15

DRsp Nr. 2016/13646

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungschutzverfahren unter Einbeziehung von Folgekündigungen und eines nur bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsanspruchs

Orientierungssätze: Ein bedingter Weiterbeschäftigungsanspruch führt nur zu einem Vergleichsmehrwert, wenn gemäß § 45 Abs. 1 S. 2GKG i.V.m. § 45 Abs. 4 GKG eine Entscheidung über ihn ergeht. Deshalb ist ein bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu bewerten, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Tag zum Gegenstand hat und im Übrigen der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendeine Regelung bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung getroffen worden ist, reicht nicht aus, um eine inhaltliche Regelung im vorstehenden Sinne anzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 4 Ca 6944/14 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 14.936,81 und für den Vergleich auf € 17.318,08 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.