Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 4 Ca 6944/14 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 14.936,81 und für den Vergleich auf € 17.318,08 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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