Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2014 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 977.977,42 festgesetzt.
I.
Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters hat im Hinblick auf die Vergleichswertfestsetzung Erfolg.
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