LAG Hamm - Beschluss vom 11.02.2015
13 Ta 728/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG; § 18 Abs. 2 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 84/13

Gegenstandswert eines Verfahrens um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs

LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 13 Ta 728/14

DRsp Nr. 2015/3904

Gegenstandswert eines Verfahrens um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs

Bei Streitigkeiten um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes ist angesichts der vergleichbaren Bedeutung der Angelegenheit auf die Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung bei Wahlanfechtungen zurückzugreifen, also vom doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG auszugehen und dann anhand des § 9 S. 1 BetrVG Erhöhungen um jeweils 2.500 EUR vorzunehmen (zuletzt LAG Hamm - 13 Ta 626/14 - 19.12.2014; LAG Hamm - 7 TaBVGa 17/14 - 11.08.2014).

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.2014 - 4 BV 84/13 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG; § 18 Abs. 2 BetrVG;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass zwei Arbeitgeberinnen mit insgesamt ca. 135 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb bilden. Das Verfahren ist zweitinstanzlich noch anhängig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.12.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,-- € festgesetzt.