OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2015
4 W 86/14
Normen:
ZPO § 890; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 120/12

Gegenstandswert eines Verfahrens über den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln zur Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 4 W 86/14

DRsp Nr. 2015/16632

Gegenstandswert eines Verfahrens über den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln zur Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen

Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen.

Bei Unterlassungsansprüchen richtet sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Soweit die Norm bestimmt, dass sich der Gegenstandswert nach dem Wert bemisst, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 06.08.2014 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur