Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 06.08.2014 abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur
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