Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer auf 86.300,- EUR für das Verfahren bis zum 11.11.2004 und auf 100.094,68 EUR für das Verfahren nach diesem Zeitpunkt sowie für den Vergleich vom 14.02.2005 festgesetzt.
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