Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 13 W 78/99
DRsp Nr. 2004/6362
Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens
Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert der entsprechenden Hauptsache. Bei der Feststellung von Baumängeln entspricht er grundsätzlich dem prognostizierten Mängelbeseitigungsaufwand.