Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 (
A.
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 ist zulässig.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG. Sie ist als solche statthaft gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 S. 3 RVG). Die Gläubigerin ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdebefugt.
B.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf 15.000,00 € festgesetzt.
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