OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2015
4 W 15/15
Normen:
§ 890 ZPO; §§ 25, 33 RVG;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 34/14

Gegenstandswert eines Ordnungsmittelverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 4 W 15/15

DRsp Nr. 2015/15386

Gegenstandswert eines Ordnungsmittelverfahrens

Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 (42 O 34/14) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 890 ZPO; §§ 25, 33 RVG;

Gründe

A.

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 ist zulässig.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG. Sie ist als solche statthaft gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 S. 3 RVG). Die Gläubigerin ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdebefugt.

B.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf 15.000,00 € festgesetzt.