OLG Köln - Beschluss vom 08.10.2003
19 W 52/03
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 6 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 545/02

Gegenstandswert eines Klageantrags auf Mitwirkung beim Vollzug der Eigentumsumschreibung

OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 19 W 52/03

DRsp Nr. 2003/15956

Gegenstandswert eines Klageantrags auf Mitwirkung beim Vollzug der Eigentumsumschreibung

Der Streitwert einer Klage auf Mitwirkung beim Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bestimmt sich nach der Höhe der streitigen Gegenforderung, wenn der Gegner seine Mitwirkung allein von deren Erfüllung abhängig gemacht hat.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 6 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.