OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2014
4 W 81/13
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 30/13

Gegenstandswert eines isolierten Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 4 W 81/13

DRsp Nr. 2014/10060

Gegenstandswert eines isolierten Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln

Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eines Antrags auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln bemisst sich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung (hier: 25.000 EUR).

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.