LAG Hamm - Beschluss vom 26.07.2016
7 Ta 175/16
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2017, 80
NZA-RR 2016, 610
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 107/15

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens zur Feststellung der Eigenschaft als leitende Angestellter

LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 175/16

DRsp Nr. 2016/14376

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens zur Feststellung der Eigenschaft als leitende Angestellter

Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens zur Feststellung der Eigenschaft als leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG ist mit dem Hilfswert von 5.000,-- € pro Person festzusetzen, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Der Rechtsgedanke einer "Massensache", der zu prozentualen Abschlägen führen kann, bedarf besonderer Voraussetzungen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2016 - 4 BV 107/15 - abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 145.000,-- € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um die vom Betriebsrat begehrte Feststellung, dass insgesamt 43 betroffene Beschäftigte keine leitenden Angestellten seien. Die namentlich bezeichneten Beschäftigten üben ihre Tätigkeit in insgesamt 29 Abteilungen aus; jedenfalls innerhalb dieser Abteilungen handelt es sich um vergleichbare Arbeitsinhalte. Durch Beschluss vom 18.04.2016 (Bl. 103 d.A.) ist das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.