LAG Hamm - Beschluss vom 01.09.2015
7 Ta 55/15
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG; § 99 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/14

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von fünf Leiharbeitskräften

LAG Hamm, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 55/15

DRsp Nr. 2015/16893

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von fünf Leiharbeitskräften

Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern ist, soweit diese auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen war, nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu staffeln. Der Gegenstandswert errechnet sich für die erste Arbeitskraft nach dem vollen Lohnniveau für die vorgesehene Einsatzzeit. Weitere personelle Einzelmaßnahmen bis zu 20 sind mit jeweils 25% und die Maßnahmen 21 bis 50 mit jeweils 12,5% des Ausgangswerts zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 - 3 BV 30/14 - abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.338,62 € festgesetzt.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Höhe einer ermäßigten Gebühr von 25,00 Euro zu tragen.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 RVG; § 99 BetrVG;

Gründe

I.