LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2015
3 Ta 49/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 235/14

Gegenstandswert eines Antrags des Betriebsrats betreffend die Erteilung von Informationen über die Abwicklung einer Betriebsvereinbarung über variables Gehalt

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 49/15

DRsp Nr. 2015/11865

Gegenstandswert eines Antrags des Betriebsrats betreffend die Erteilung von Informationen über die Abwicklung einer Betriebsvereinbarung über variables Gehalt

1. Bei Anträgen des Betriebsrats, die der Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte dienen, ist von einem Verfahren nicht vermögensrechtlicher Art auszugehen und der Gegenstandswert nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 VVG zu bestimmen. 2. Begehrt der Betriebsrat Auskünfte des Arbeitgebers, um die Umsetzung einer Betriebsvereinbarung über variables Gehalt zu überprüfen so ist die Wertfestsetzung mit dem Regelstreitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5000 € nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,00 € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe