OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2015
4 W 77/14
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 89/14

Gegenstandswert eines Antrags auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 W 77/14

DRsp Nr. 2015/15636

Gegenstandswert eines Antrags auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln

Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die Anbringung eines Antrags auf die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser entspricht dem Wert der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

1. Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist in der vorliegenden Sache obsolet, weil für die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) für den Verstoß gegen die in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) übernommene Unterlassungsverpflichtung keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern lediglich eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG anfällt.