LAG Hamm - Beschluss vom 04.03.2015
13 Ta 48/15
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 33 RVG; § 99 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 52/14

Gegenstandswert einer Streitigkeit um die Einrichtungsstelle und die Person des Vorsitzenden

LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 13 Ta 48/15

DRsp Nr. 2015/4619

Gegenstandswert einer Streitigkeit um die Einrichtungsstelle und die Person des Vorsitzenden

Der Gegenstandswert einer Streitigkeit über die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle (hier: mit dem Regelungsgegenstand "Veranstaltung modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter") bemisst sich nach dem Ausgangswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG i.H.v. 5.000 EUR. Besteht weiterhin Streit über die Person des Vorsitzenden, so ist ein Viertel dieses Wertes hinzu zu rechnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19.11.2014 - 2 BV 52/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges auf 6.250,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 33 RVG; § 99 ArbGG;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren haben sich die Beteiligten um die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter" sowie um die Person des Vorsitzenden gestritten. Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2014 den Gegenstandswert auf 2.500,-- € festgesetzt.