BGH - Beschluß vom 28.11.2005
II ZR 101/04
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 168/03
LG Heidelberg, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 114/02

Gegenstandswert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Gesellschaftsverhältnisses

BGH, Beschluß vom 28.11.2005 - Aktenzeichen II ZR 101/04

DRsp Nr. 2006/382

Gegenstandswert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Gesellschaftsverhältnisses

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des Klägers auf den Zahlungsantrag der Widerklage in Höhe von 10.023,47 EUR und dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Feststellungsgegner (hier: der Kläger) berühmt (vgl. Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den Feststellungsantrag entfallende Wert des Beschwerdegegenstandes durch das Interesse des Klägers am Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bestimmt.