Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Einwendungen zur Hauptsache sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Rügen, die für die Kostenfestsetzung von Bedeutung sind, hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. August 2006 nicht erhoben.
Auf seinen Ablehnungsantrag gegen Richter des Landgerichts Mainz kommt es nicht an. Bei der Kostenfestsetzung handelt es sich um ein Rechtspflegergeschäft.
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