OLG Koblenz - Beschluss vom 29.09.2006
14 W 590/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
CR 2006, 858
GRUR 2007, 352
JurBüro 2006, 645
MDR 2007, 356
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 188/06

Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung gegen die Versendung von Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 14 W 590/06

DRsp Nr. 2007/16640

Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung gegen die Versendung von Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei

»Der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Finanzmakler die weitere Versendung von Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei untersagt wird, kann 10.000 Euro betragen.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Einwendungen zur Hauptsache sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Rügen, die für die Kostenfestsetzung von Bedeutung sind, hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. August 2006 nicht erhoben.

Auf seinen Ablehnungsantrag gegen Richter des Landgerichts Mainz kommt es nicht an. Bei der Kostenfestsetzung handelt es sich um ein Rechtspflegergeschäft.