Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 10.12.2009 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 4.440,00 € festgesetzt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt ausgehend vom Halbjahreswert auf 2.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und erstrebt eine Festsetzung auf den Unterhaltsjahreswert.
Die Beschwerde ist begründet.
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