OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2005
25 WF 45/05
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 259
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 15/00

Gegenstandswert des Zwangsgeldverfahrens bei lastenfreier Umschreibung grundschuldbelasteter Grundstücke

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 25 WF 45/05

DRsp Nr. 2005/5559

Gegenstandswert des Zwangsgeldverfahrens bei lastenfreier Umschreibung grundschuldbelasteter Grundstücke

1. Der Gegenstandswert für das Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO bemisst sich nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, sondern nach dem Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung.2. Dieses Interesse ist mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen, weil dies allein dem Wert der zu erwirkenden Handlung entspricht.3. Ist die lastenfreie Umschreibung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks geschuldet, ist maßgeblich für den Wert der Betrag der eingetragenen Grundschuld (Nominalbetrag); es kommt nicht darauf an, ob das Darlehen, zu deren Absicherung die Grundschuld bestellt wurde, bereits teilweise zurückgezahlt worden ist.

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 888 ;

Gründe: