BayObLG - Beschluss vom 12.03.2002
Verg 3/02
Normen:
GKG § 12a ; BRAGO § 8 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 34
AnwBl 2002, 667
JurBüro 2002, 362
OLGReport-BayObLG 2002, 447
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-35/01,

Gegenstandswert des Verfahrens vor Vergabekammer - Besprechungsgebühr bei telefonischer Abklärung

BayObLG, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen Verg 3/02

DRsp Nr. 2002/9077

Gegenstandswert des Verfahrens vor Vergabekammer - Besprechungsgebühr bei telefonischer Abklärung

»1. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG mit 5 % der Auftrags- oder Angebotssumme zu bestimmen.2. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn die Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, jedoch in einem ihrer Entscheidung vorausgegangenen Telefonat mit dem Anwalt die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte angesprochen und ergänzend Unterlagen angefordert wurden.«

Normenkette:

GKG § 12a ; BRAGO § 8 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.