Gegenstandswert des Verfahrens vor Vergabekammer - Besprechungsgebühr bei telefonischer Abklärung
BayObLG, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen Verg 3/02
DRsp Nr. 2002/9077
Gegenstandswert des Verfahrens vor Vergabekammer - Besprechungsgebühr bei telefonischer Abklärung
»1. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2GKG mit 5 % der Auftrags- oder Angebotssumme zu bestimmen.2. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn die Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, jedoch in einem ihrer Entscheidung vorausgegangenen Telefonat mit dem Anwalt die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte angesprochen und ergänzend Unterlagen angefordert wurden.«