OLG Koblenz - Beschluss vom 02.04.2004
10 W 240/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 25/03

Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens zur Mängel- und Schadensfeststellung

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 10 W 240/04

DRsp Nr. 2004/9581

Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens zur Mängel- und Schadensfeststellung

»Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert an dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel, mit der Maßgabe dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand. Stellt sich im Nachhinein nach Erstattung des Gutachtens heraus, dass die Mängel mit einem geringeren Aufwand, als vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behauptet, beseitigt werden können, so ist gleichwohl auf das Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung abzustellen (in Anknüpfung an OLG Koblenz VersR 2003, 131).«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.