LAG Hamburg - Beschluss vom 02.12.2004
4 Ta 26/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 § 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 § 78 Abs. 1 Satz 1 § 83 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 209

Gegenstandswert des Arbeitgeberantrags auf Zustimmungsersetzung

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 26/04

DRsp Nr. 2005/1341

Gegenstandswert des Arbeitgeberantrags auf Zustimmungsersetzung

»Der Antrag des Arbeitsgebers gemäß § 99 Abs 4 BetrVG ist regelmäßg mit zwei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers, dessen Einstellung ersetzt werden soll, zu bewerten. Der Antrag gemäß § 100 Abs 2 BetrVG ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 § 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 § 78 Abs. 1 Satz 1 § 83 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), die Zustimmung des beteiligten Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), zur unbefristeten Einstellung eines Mitarbeiters als Senior Account Manager gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Gleichzeitig sollte festgestellt werden, dass die vorläufige Durchführung der beantragten Maßnahme nach § 100 Abs. 2 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Das monatliche Bruttoeinkommen des Mitarbeiters betrug insgesamt EUR 8.552,00.

Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten und späterer Erteilung der Zustimmung zur beantragten Maßnahme durch den Betriebsrat ist das Beschlussverfahren eingestellt worden.