OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2013
I-20 W 137/12
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.10.2012

Gegenstandswert der Vollstreckung eines Unterlassungstitels

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen I-20 W 137/12

DRsp Nr. 2013/20182

Gegenstandswert der Vollstreckung eines Unterlassungstitels

Der Streitwert der Vollstreckung eines Unterlassungstitels bemisst sich im Regelfall nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache, der sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erhöhen oder erniedrigen kann (hier: Streitwert 10.000 EUR bei Hauptsachestreitwert 37.500 EUR).

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2012 abgeändert und der Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren erster Instanz unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf bis zu 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin hat in der Sache den tenorierten Erfolg.