OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2011
I-5 W 27/11
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 890; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 506/09

Gegenstandswert der Vollstreckung der Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen I-5 W 27/11

DRsp Nr. 2011/12112

Gegenstandswert der Vollstreckung der Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

Das Interesse des Gläubigers an der Vornahme einer Handlung (hier: Erteilung einer Auskunft) bemisst sich in der Regel nach dem Hauptsachestreitwert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 890; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO), jedoch unbegründet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen nicht weiter begründet worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

II.