LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2004
4 Ta 152/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1021/03

Gegenstandswert der Statusfeststellungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 152/04

DRsp Nr. 2005/2108

Gegenstandswert der Statusfeststellungsklage

1. Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.2. Der Feststellungsantrag über den Status der Klägerin wirkt nicht streitwerterhöhend.3. Zahlungsansprüche, die nach Ablauf einer ausgesprochenen Kündigung und Ablauf deren Frist entstehen und Gegenstand des gleichen Rechtsstreits sind, werden nur werterhöhend berücksichtigt, soweit sie nicht durch den Gegenstandswert des Feststellungsantrags, weil wirtschaftlich identisch, konsumiert werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.