LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.04.2004
11 Ta 11/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2707/02

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Klageerweiterung und Verfahrensverbindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 11/04

DRsp Nr. 2005/2137

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Klageerweiterung und Verfahrensverbindung

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe eines Bruttomonatsentgelts ist nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als ein halbes Jahr bestanden hat.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit am 09.09.2002 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener und unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2675/02 geführter Klage wandte sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung des Beklagten vom 15.08.2002. Er trug u.a. vor, dass er seit Februar 2002 bei dem Beklagten beschäftigt sei. Er erweiterte die Klage mit am 09.10.2002 eingegangenem Schriftsatz um Zahlungsansprüche über die Monate August und September 2002 in Höhe von jeweils 1.200,00 EUR brutto.

Am 12.09.2002 erhob der Kläger erneut Klage, mit der er sich gegen eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.08.2002 wandte. Diese Kündigung wurde unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2707/02 geführt. Durch am 16.10.2002 verkündeten Beschluss wurden die Verfahren miteinander verbunden und das Verfahren 2 Ca 2707/02 für führend erklärt.