I.
Mit am 09.09.2002 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener und unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2675/02 geführter Klage wandte sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung des Beklagten vom 15.08.2002. Er trug u.a. vor, dass er seit Februar 2002 bei dem Beklagten beschäftigt sei. Er erweiterte die Klage mit am 09.10.2002 eingegangenem Schriftsatz um Zahlungsansprüche über die Monate August und September 2002 in Höhe von jeweils 1.200,00 EUR brutto.
Am 12.09.2002 erhob der Kläger erneut Klage, mit der er sich gegen eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.08.2002 wandte. Diese Kündigung wurde unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2707/02 geführt. Durch am 16.10.2002 verkündeten Beschluss wurden die Verfahren miteinander verbunden und das Verfahren 2 Ca 2707/02 für führend erklärt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|