Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Kündigungsschutzverfahren zu Recht in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, d.h. auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 42 Abs. 4 GKG. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
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