Die gemäß § 14 Abs. 3 und Abs. 3 KostO statthafte weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. In diesem Kostenansatz ist -im rechtlichen Ansatz zutreffend- für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung zweier BGB -Gesellschaften, der auf die Betroffene entfallende Einlagewert gemäß §§ 32, 93 KostO zugrunde gelegt worden.
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