OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2010
7 W 25/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr 3500; RVG -VV Nr 3335;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 408/09

Gegenstandswert der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 7 W 25/10

DRsp Nr. 2010/13648

Gegenstandswert der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung ist dann entsprechend Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3335 VV RVG auf den Wert der Hauptsache festzusetzen, wenn sich die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage richtet.

wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages durch Beschluss des Landgerichts Stuttgarts vom 24.11.2009 (Bl. 63 ff. d. A.) auf den Antrag des Antragsteller-Vertreters vom 21.04.2010 (Bl. 146 d. A.) nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt auf 6.680,00 €.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr 3500; RVG -VV Nr 3335;

Gründe:

Der Antrag des Antragsteller-Vertreters ist nach § 33 Abs. 1, 2 RVG zulässig. Denn die Gebühren für das gerichtliche Verfahren richten sich nicht nach dem hierfür maßgebenden Wert, sondern betragen nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1812 KV GKG pauschal 50,00 €. Die Vergütung ist nach § 8 Abs. 1 RVG spätestens mit dem Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 13.04.2010 (Bl. 140 ff. d. A.) fällig.