wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages durch Beschluss des Landgerichts Stuttgarts vom 24.11.2009 (Bl. 63 ff. d. A.) auf den Antrag des Antragsteller-Vertreters vom 21.04.2010 (Bl. 146 d. A.) nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt auf 6.680,00 €.
Der Antrag des Antragsteller-Vertreters ist nach § 33 Abs. 1, 2 RVG zulässig. Denn die Gebühren für das gerichtliche Verfahren richten sich nicht nach dem hierfür maßgebenden Wert, sondern betragen nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1812 KV GKG pauschal 50,00 €. Die Vergütung ist nach § 8 Abs. 1 RVG spätestens mit dem Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 13.04.2010 (Bl. 140 ff. d. A.) fällig.
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