OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.11.2009
I-10 W 78/09
Normen:
ZPO § 3; ZVG § 74a Abs. 5;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 143
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.05.2009

Gegenstandswert der Beschwerde für die Verkehrswertfestsetzung in der Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen I-10 W 78/09

DRsp Nr. 2009/25347

Gegenstandswert der Beschwerde für die Verkehrswertfestsetzung in der Zwangsversteigerung

Der Gegenstandswert der Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung in der Zwangsversteigerung bestimmt sich nach einem Bruchteil von 50 % der Differenz zwischen dem von dem Sachverständigen angesetzten und dem von dem Beschwerdeführer angestrebten Wert.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 15.06.2009 (Bl. 344 GA) wird die Wertfestsetzung im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.05.2009 (Bl. 320ff GA) teilweise abgeändert und der Beschwerdewert auf EUR 42.500,- festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZVG § 74a Abs. 5;

Gründe:

I.