Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 15.06.2009 (Bl. 344 GA) wird die Wertfestsetzung im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.05.2009 (Bl. 320ff GA) teilweise abgeändert und der Beschwerdewert auf EUR 42.500,- festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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