OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.10.2009
13 W 46/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 400
JurBüro 2010, 93
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 693/07

Gegenstandswert der Anwaltsgebühren bei gerichtsnaher Mediation

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 13 W 46/09

DRsp Nr. 2009/24638

Gegenstandswert der Anwaltsgebühren bei gerichtsnaher Mediation

1. Die Einführung des § 15a RVG stellt eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG dar. 2. Wird in einem Verfahren der gerichtsnahen Mediation eine Einigung auch über nicht rechtshängige Ansprüche erzielt und insoweit Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt, kann bezogen auf den höheren Streitwert lediglich eine Einigungsgebühr, nicht aber eine Verfahrens- oder Terminsgebühr festgesetzt werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe:

I.