OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2018
10 U 107/15
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 26/14

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Streitgenossenprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 10 U 107/15

DRsp Nr. 2023/15195

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Streitgenossenprozess

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich im Streitgenossenprozess am Anteil des jeweils vertretenen Streitgenossen am Gesamtstreitwert.

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren wird auf jeweils 194.316,11 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 388.632,22 € festgesetzt (vgl. Beschluss, Bl. 983 d.A.).

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten zu 1. und 2. war gem. § 33 I RVG auf die Hälfte dieses Betrages, also auf jeweils 194.316,11 €, festzusetzen.