OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2015
12 E 733/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2969/14

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Klage zur Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Gewährung laufender Leistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 12 E 733/15

DRsp Nr. 2015/20386

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Klage zur Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Gewährung laufender Leistungen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist auch begründet.