OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.10.2014
5 W 46/14
Normen:
GKG § 58; RVG § 28 Abs. 1; RVG § 28 Abs. 2; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 18/14
AG Saarbrücken, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 111 IN 39/13

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Insolvenzantragsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 5 W 46/14

DRsp Nr. 2015/16603

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Insolvenzantragsverfahren

1. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragsgegnervertreterin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (111 IN 39/13) und des Landgerichts Saarbrücken vom 03.06.2014 (Bl. 620 d.A.) aufgehoben und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin wird auf 7,5 Mio. EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller zu 60%, die Antragsgegnerin zu 20% und die Antragsgegnervertreterin ebenfalls zu 20%. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 35.033,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 58; RVG § 28 Abs. 1; RVG § 28 Abs. 2; RVG § 33;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. In der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 15.10.2013 bezifferte er seine Forderungen gegen die Antragsgegnerin auf 1.222.933,95 EUR (Bl. 396 d.A.).