OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2018
I-10 W 414/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2018, 545
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 07.08.2017

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Vertretung eines auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I-10 W 414/17

DRsp Nr. 2018/7130

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Vertretung eines auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben

1. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gemäß § 33 RVG vorliegt. 2. Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin - vom 7. August 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) wird auf 27.899,03 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.