Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 –
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 6.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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