LAG Hamm - Beschluss vom 25.07.2012
10 Ta 267/12
Normen:
ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 84/11

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Rahmen des Besetzungsverfahrens gem. § 98 ArbGG

LAG Hamm, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 267/12

DRsp Nr. 2012/16710

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Rahmen des Besetzungsverfahrens gem. § 98 ArbGG

1. Bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 HS. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen. 2. Dieser ist im Falle einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer um 2.000 € zu erhöhen ist. 3. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Ausgangsverfahren auch beantragt hat, die Zahl der Beisitzer auf drei festzusetzen, rechtfertigt für sich allein keine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 8.000 €. Eine Erhöhung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Zahl der Beisitzer tatsächlich im Streit gewesen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 84/11 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 6.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.