BGH - Beschluß vom 06.07.2006
IX ZR 170/05
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 55/04
LG Hamburg, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 139/02

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 170/05

DRsp Nr. 2006/21192

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).