LAG Hamm - Beschluss vom 02.07.2012
13 Ta 234/12
Normen:
RVG § 33 ; BetrVG § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 69/11

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 234/12

DRsp Nr. 2012/17389

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung einer Betriebsratswahl

Teilweise Änderung der Rechtsprechung zum Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl: Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (fünf bis 20 Arbeitnehmer): 8.000 € statt bislang 6.000 €; für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG: 2.000 € statt bislang 4.000 €.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2012 – 1 BV 69/11 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,-- € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 ; BetrVG § 19 ;

Gründe

I. Im Ausgangsverfahren haben drei Arbeitnehmer die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht verlangt, um im Betrieb der Arbeitgeberin einen fünfköpfigen Betriebsrat zu wählen. Später wurde das Verfahren für erledigt erklärt.