OLG München - Endurteil vom 12.07.2017
15 U 4938/16 Rae
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5061/15

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Abschluss eines VergleichsErmittlung des Werts eines GrundstücksErfallen der Einigungsgebühr bei (nicht streitiger) Einigung über die Beendigung einer Beteiligung

OLG München, Endurteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 15 U 4938/16 Rae

DRsp Nr. 2017/9209

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Abschluss eines Vergleichs Ermittlung des Werts eines Grundstücks Erfallen der Einigungsgebühr bei (nicht streitiger) Einigung über die Beendigung einer Beteiligung

1. Ist der Wert eines Grundstücks maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, wo bedarf es im Honorarprozess keiner wissenschaftlich exakten Wertermittlung. Vielmehr ist der Wert entsprechend § 287 ZPO richterlich zu schätzen. 2. Ist unstreitig, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst, weil es an einem Streit fehlt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 04.11.2016, Az. 13 O 5061/15 Rae, abgeändert:

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag von 4.494,51 € zuzüglich Zinsen hinaus an die Klägerin weitere 2.448,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

2.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %.

3.